auch Mieter für den Güterumschlag, wie Ein- und Ausladen von Einkäufen, längere Zeit die Besucherparkplätze belegten. Mit dem beantragten Verbot hätte Klarheit für alle Beteiligten geschafft und die Kontrollarbeiten einer externen Unternehmung erleichtert werden können. Nur mit Übernahme -6- des beantragten Verbotstexts könnten die Besucherparkplätze entsprechend ihrer Widmung den Besuchern der Überbauung zur Verfügung gestellt und der Güterumschlag für das Ein- und Ausladen von Waren geregelt werden.