(Art. 319 lit. a ZPO). Gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau handelt es sich bei gerichtlichen Verboten i.S.v. Art. 258 ff. ZPO um vermögensrechtliche Angelegenheiten (AGVE 2018 Nr. 44 S. 367 f.). Der kapitalisierte Nutzungswert der Parkplätze liegt hier schätzungsweise ebenso über einem Betrag von Fr. 10'000.00 wie der hypothetische Bussgeldbetrag (vgl. AGVE 2018 Nr. 44 S. 368). Damit ist vorliegend das Rechtsmittel der Berufung gegeben und die Beschwerde ist als solche entgegenzunehmen.