1.3. Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind nach Art. 308 Abs. 1 ZPO – gleich wie Entscheide der streitigen Gerichtsbarkeit – grundsätzlich berufungsfähig (SEILER, Die Berufung nach ZPO, Diss., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 293 f.), wenn es sich dabei entweder um eine nichtvermögensrechtliche Streitsache oder um eine vermögensrechtliche Streitsache mit einem Streitwert von mindestens Fr. 10'000.00 handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Vermögensrechtliche Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche diesen Streitwert nicht erreichen, sind mit Beschwerde anfechtbar -5-