N. 6 zu Art. 258 ZPO). 1.2.3. Die Vorinstanz hat im Dispositiv der angefochtenen Verfügung den von der Klägerin beantragten Verbotstext nicht vollständig übernommen, sondern diesen teilweise abgeändert und verschiedene von der Klägerin beantragte Textpassagen ausgelassen. Soweit der gemäss Vorinstanz verfügte Verbotstext nicht mit dem Antrag der Klägerin übereinstimmt, hat die Vorinstanz das Gesuch somit abgewiesen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz diese (teilweise) Abweisung in der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich erwähnt hat.