1.2.2. Bei einem gerichtlichen Verbot gemäss Art. 258 Abs. 1 ZPO wird die genaue Diktion der Unterlassungsverfügung durch den Richter auf Antrag des Gesuchstellers festgelegt. Aus Gründen der Praktikabilität ist es angezeigt, diese im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen, da einerseits unmögliche, unsittliche, unvernünftige oder widerrechtliche Verfügungen zu unterlassen bzw. abzuweisen sind, andererseits ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorliegt, welches ausschliesslich auf Antrag des Gesuchstellers in Gang gesetzt wird, aber auch jederzeit wieder zurückgezogen werden kann.