Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer; der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und ein Interesse an dessen Abänderung haben (ZÜRCHER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 14 zu Art. 59 ZPO). Formelle Beschwer liegt vor, wenn das Dispositiv des erstinstanzlichen Entscheids von den Rechtsbegehren der klägerischen Partei abweicht (REETZ, ZPO-Komm, a.a.O., N. 31 Vorbem. zu Art. 308-318 ZPO).