, Bern 2016, Rz. 11.218 f.), welcher allerdings insofern eingeschränkt ist, als es der gesuchstellenden Partei obliegt, das dingliche Recht mittels Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen (Art. 258 Abs. 2 ZPO). Entscheide der freiwilligen Gerichtsbarkeit erwachsen nicht in Rechtskraft, weil sie auch ausserhalb eines förmlichen Rechtsmittelverfahrens korrigiert bzw. abgeändert oder aufgehoben werden können, wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen und die Rechtssicherheit es erlaubt und keine gesetzliche Vorschrift entgegensteht (Art. 256 Abs. 2 ZPO; MAZAN, in: Basler Kommentar zur ZPO [BSK ZPO], 3. Aufl.