Unberechtigten wird hiermit gerichtlich verboten, auf der Liegenschaft X und Y Fahrzeuge aller Art zu führen und abzustellen, sowie Gegenstände und Abfall zu deponieren. Berechtigt zum Parkieren sind die Mieter und Besucher auf ihren zugewiesenen Parkplätzen, Dienstbarkeitsberechtigte sowie Güterumschlag. Widerhandlungen werden auf Antrag mit Busse bis zu Fr. 2'000.00 bestraft (Art. 258 Abs. 1 ZPO). Das Verbot ist bis zum 7. Juni 2032 befristet. Aarau, 7. Juni 2022 Präsidium des Zivilgerichts