"Unberechtigten wird das Führen und Abstellen von Fahrzeugen aller Art sowie das Deponieren von Gegenständen und Abfall auf den Parzellen [...] untersagt. Zum Parkieren berechtigt sind nur die Mieter auf ihren gemieteten Aussenparkplätzen, Autounterständen und Einstellplätzen, sowie Besucher von Mietern der oben erwähnten Liegenschaften, auf den entsprechend markierten Besucherparkplätzen an max. 12 Tagen im Monat, wobei davon jeweils max. drei Tage aufeinander folgen dürfen. Güterumschlag für max. 15 Minuten. Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit.