Diese Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 9'308.80 (Fr. 62'058.75 bei einem Streitwert von Fr. 1'737'830.10 [§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 AnwT], davon 15 % [§ 3 Abs. 2 AnwT]) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % wegen der fehlenden Verhandlung, eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), Auslagen von pauschal Fr. 75.00 und 7.7 % Mehrwertsteuer auf gerundet Fr. 6'092.65 festzulegen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 6'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in identischer Höhe verrechnet.