7. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 6'000.00 festgesetzt (Art. 48 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG) und mit dem vom Kläger in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen hat der Kläger dem anwaltlich vertretenen Beklagten dessen angemessene Parteikosten für das Beschwerdeverfahren zu ersetzen. Diese Parteientschädigung ist ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 9'308.80 (Fr. 62'058.75 bei einem Streitwert von Fr. 1'737'830.10 [§ 3 Abs. 1 lit.