229 Abs. 1 lit. b ZPO. Dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt wären, macht der Kläger nicht geltend. Die Tatsachenbehauptungen hätten folglich, wenn der Kläger dies hätte vorbringen wollen, bei zumutbarer Sorgfalt bereits mit dem Rechtsöffnungsbegehren vorgebracht werden können und müssen. Sodann fehlt es auch in der Eingabe vom 10. März 2022 an substantiierten Ausführungen insbesondere dazu, wann und auf welche Weise eine Forderungsabtretung stattgefunden hätte. - 23 -