Demgegenüber ist eine Tatfrage, was die Parteien tatsächlich gesagt haben, was sie mit einer Erklärung effektiv gemeint und wie sie eine Erklärung der anderen Partei verstanden haben (MEIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, eine kritische Darstellung aus der Sicht von Praxis und Lehre, 2010, S. 486 f.). Die Behauptungen des Klägers, der Beklagte habe mit Unterzeichnung der Liste die Schulden seiner Gesellschaften übernommen, der Kläger habe mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages seine Zustimmung zur Schuldübernahme bekundet sowie der Kläger habe mit seinen Gesellschaften einen Abtretungsvertrag geschlossen, stellen entsprechend neue Tatsachenbehauptungen dar.