die Schulden seiner Gesellschaften [übernommen]" und der Kläger habe "[a]llerspätestens mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages […] seine Zustimmung zur Schuldübernahme [bekundet]", behauptet er erstmals, dass der Beklagte mit Unterzeichnung der Liste eine "Übernahmeversprechen" bekundet habe und der Kläger mit Unterzeichnung der Vereinbarung seine "Zustimmung" hierzu ausgesprochen habe. Dasselbe gilt mit Bezug auf den geltend gemachten Abtretungsvertrag zwischen dem Kläger und der E. sowie der F. (Replik Rz. 35). Diese Ausführungen finden sich insbesondere nicht – wie vom Kläger geltend gemacht – in den Rz. 11 und 21 ff. des Gesuchs. Zwar handelt es sich bei der Frage, wie Erklärun-