229 Abs. 1 ZPO anwendbar (BGE 146 III 237 E. 3, SOGO/BAECHLER, Aktenschluss im summarischen Verfahren, AJP/PJA 3/2020, S. 19/25). Soweit der Kläger geltend macht, der Beklagte habe "[m]it Unterzeichnung der Liste […] die Schulden seiner Gesellschaften [übernommen]" und der Kläger habe "[a]llerspätestens mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages […] seine Zustimmung zur Schuldübernahme [bekundet]", behauptet er erstmals, dass der Beklagte mit Unterzeichnung der Liste eine "Übernahmeversprechen" bekundet habe und der Kläger mit Unterzeichnung der Vereinbarung seine "Zustimmung" hierzu ausgesprochen habe.