Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass die in der unaufgeforderten Eingabe vom 10. März 2022 zum Gläubigerwechsel bzw. zur Schuldübernahme dargetanen Ausführungen nicht gehört werden können. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Gesuchsantwort mit Verfügung vom 15. Februar 2022 dem Kläger als blosse Orientierungskopie zugestellt und keinen zweiten Rechtsschriftenwechsel angeordnet. Auf die danach erfolgte Stellungnahme inkl. Beweismittel des Klägers vom 14. April 2022 sowie die weiteren Eingaben der Parteien war demnach Art. 229 Abs. 1 ZPO anwendbar (BGE 146 III 237 E. 3, SOGO/BAECHLER, Aktenschluss im summarischen Verfahren, AJP/PJA 3/2020, S. 19/25).