Auf Seiten der Gläubigerschaft würde der Gläubigerwechsel zudem ihren objektiven Interessen widersprechen. Es mag zwar möglich sein, dass vor der Novierungsvereinbarung in Bezug auf sämtliche zugrundeliegenden Forderungen auf Seiten des Klägers ein Gläubigerwechsel und auf Seiten des Beklagten ein Schuldnerwechsel vollzogen wurde, es erscheint jedoch nicht als wahrscheinlich. Insbesondere fehlt es an substantiierten Ausführungen des Klägers, wann und in welcher Form es zu den Parteiwechseln gekommen sein soll. - 22 -