Dagegen spricht, dass gemäss dem Kläger in der Liste nicht nur persönliche Schulden des Beklagten aufgeführt wurden, sondern auch Schulden der von ihm beherrschten Gesellschaften (Beschwerde Rz. 17). Zudem wurden die zugrundeliegenden Forderungen unter der jeweiligen Kurzbezeichnung der verschiedenen juristischen Personen vermerkt. Die Schuldübernahmen bzw. Gläubigerwechsel wären daher im Zeitpunkt der Listenerstellung, die gemäss den Angaben des Klägers nur vierzehn Tage vor der Vereinbarung erstellt wurde, noch nicht erfolgt. Auf Seiten der Gläubigerschaft würde der Gläubigerwechsel zudem ihren objektiven Interessen widersprechen.