Zu prüfen bleibt, ob die Parteien nachträglich Gläubiger oder Schuldner der zugrundeliegenden Forderungen geworden sind. Ungeachtet des anzuwendenden Rechts hätte hierzu ein Gläubiger- bzw. ein Schuldnerwechsel stattfinden müssen. Dies wird jedoch vom Beklagten verneint. Aufgrund der vorgebrachten Tatsachenbehauptungen der Parteien und der eingereichten Unterlagen erscheint dies auch unwahrscheinlich. Dagegen spricht, dass gemäss dem Kläger in der Liste nicht nur persönliche Schulden des Beklagten aufgeführt wurden, sondern auch Schulden der von ihm beherrschten Gesellschaften (Beschwerde Rz. 17).