Somit erscheint insgesamt als glaubhaft gemacht, dass der Kläger und der Beklagte die Verträge, auf welchen die zugrundeliegenden Forderungen beruhen, nicht oder zumindest nicht in eigenem Namen abgeschlossen haben. Sie sind daher nicht Gläubiger oder Schuldner der sich daraus ergebenden Schuldpflichten. Aus den Unterlagen ergeben sich zudem keine Hinweise, dass sich der Kläger und der Beklagte in den zugrundeliegenden Verträgen mitverpflichtet hätten.