Es ist deshalb ebenfalls davon auszugehen, dass nicht der Beklagte, sondern die G. Vertragspartei des Leasingvertrages ist. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst annimmt, dass es sich bei den in der Liste aufgeführten Forderungen sowohl um persönliche Schulden des Beklagten als auch um - 21 - Schulden von vom Beklagten beherrschten Gesellschaften handelt (Gesuch Rz. 12, Beschwerde Rz. 17).