Die in Rz. 16 des Gesuchs dargelegten Forderungen werden als "Verbindlichkeiten des [Beklagten] bzw. der von ihm beherrschten Gesellschaften" bezeichnet. Vertragsparteien und Schuldner der in Rz. 13-15 umschriebenen Verbindlichkeiten wären daher aufgrund der übereinstimmenden Parteibehauptungen die K. sowie die M.. Dasselbe gilt unter Berücksichtigung der eingereichten Gesuchsbeilagen und der nicht eindeutigen Parteibehauptung des Klägers auch für die Forderungen gemäss Rz. 16 des Gesuchs.