Als Rechnungsadressatin bzw. Schuldnerin wird im Briefkopf oder aber im Fliesstext – wie der Beklagte zu Recht geltend macht – die K. (Gesuchsbeilagen 11-13, 15-19) und die M. (Gesuchsbeilage 14) genannt. Auch wenn sich die Schreiben jeweils an den Beklagten richten (Gesuchsbeilage 11 und 12, 13-19), so ist zu berücksichtigen, dass die in Ziff. 13 und 14 des Gesuchs umschriebenen Forderungen vom Kläger selbst als "Verbindlichkeiten der K." bezeichnet werden. Gemäss dem Kläger ist die M. Vertragspartei des in Ziff. 15 des Gesuchs umschriebenen Leasingvertrages. Die in Rz.