Die am Rechtsöffnungsverfahren beteiligten Personen haben folglich beim Abschluss der Vereinbarung in eigenem Namen und nicht als bevollmächtigter Stellvertreter für andere Parteien gehandelt. Für eine wirksame Novation sämtlicher Altschulden mussten die Parteien der Novierungsvereinbarung folgerichtig für sämtliche zugrundeliegenden Forderungen selbst Schuldner oder Gläubiger sein. Der Beklagte legt diesbezüglich nachvollziehbar dar, dass er nicht Gläubiger und der Beklagte nicht Schuldner sämtlicher zugrundeliegender Forderungen ist und stützt sich diesbezüglich auf die vom Kläger ins Recht gelegten Gesuchsbeilagen: