Der Beklagte bestreitet, dass die Parteien als Stellvertreter für die mit ihnen verbundenen Gesellschaften gehandelt haben (Beschwerdeantwort Rz. 74). Gemäss den Ausführungen des Klägers sollten ebenfalls ausschliesslich die hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen Parteien der Vereinbarung sein (Beschwerde Rz. 15 und Gesuch Rz. 11). Die am Rechtsöffnungsverfahren beteiligten Personen haben folglich beim Abschluss der Vereinbarung in eigenem Namen und nicht als bevollmächtigter Stellvertreter für andere Parteien gehandelt.