Allerdings kann daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Verfügungsmacht in Bezug auf Verbindlichkeiten der mit ihnen verbundenen Unternehmen tatsächlich bestanden hat. Über die zugrundeliegenden Forderungen konnten die Parteien des Rechtsöffnungsverfahrens lediglich verfügen, sofern sie entweder selbst - 20 - Gläubiger bzw. Schuldner dieser Forderungen waren oder aber als bevollmächtigte Stellvertreter handelten.