Die Parteien haben folglich klar ihren Willen bekundet, auch über Verbindlichkeiten zu verfügen, die nicht nur zwischen den Parteien des Rechtsöffnungsverfahrens geschlossen wurden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Parteien als vernünftige und redliche Vertragspartner im Zeitpunkt der Novierungsvereinbarung angenommen haben, dass sie über die zugrundeliegenden Forderungen verfügen und daher zu ihren eigenen (Un- )Gunsten novieren können. Allerdings kann daraus nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Verfügungsmacht in Bezug auf Verbindlichkeiten der mit ihnen verbundenen Unternehmen tatsächlich bestanden hat.