6.4.4. Der Beklagte hat seine Einrede, dass aufgrund der fehlenden Verfügungsmacht über die zugrundeliegenden Forderungen keine gültige Novation stattgefunden habe, glaubhaft zu machen. Ziff. 1 der Vereinbarung verweist auf Verbindlichkeiten zwischen den Parteien und/oder mit ihnen verbundenen Unternehmen, die ersetzt werden sollten (Beschwerdebeilage 5). Die Parteien haben folglich klar ihren Willen bekundet, auch über Verbindlichkeiten zu verfügen, die nicht nur zwischen den Parteien des Rechtsöffnungsverfahrens geschlossen wurden.