Die Verjährungseinrede betreffend die zugrundeliegenden Forderungen bezieht sich daher nicht auf die in Betreibung gesetzte Forderung. Der Vereinbarung ist auch nicht zu entnehmen, dass gegen die novierte Forderung Einreden aus dem Grundverhältnis, welche zur Zeit der Novation bekannt waren, erhoben werden können. Es wäre indessen am Beklagten gewesen, glaubhaft zu machen, dass die Verjährungseinrede noch erhoben werden kann. Hierzu äussert sich der Beklagte jedoch nicht.