6.4.3. Der Einwand des Beklagten, die zugrundeliegenden Forderungen seien verjährt, geht im Übrigen fehl. Zwar wurde die Verjährungseinrede bereits anlässlich des ersten Schriftenwechsels erhoben (Gesuchsantwort Rz. 50 ff.) und erfolgte daher vor Eintritt der Novenschranke (BGE 144 III 117 E. 2.2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch die in Betreibung gesetzte novierte Darlehenssumme sowie die Darlehenszinsen und nicht die zugrundeliegenden Forderungen. Die Verjährungseinrede betreffend die zugrundeliegenden Forderungen bezieht sich daher nicht auf die in Betreibung gesetzte Forderung.