6.4. 6.4.1. Ausgangspunkt ist das Vorliegen der eine Schuldanerkennung enthaltenden und damit einen Rechtsöffnungstitel darstellenden Vereinbarung, in welcher der Beklagte anerkennt, einen Gesamtbetrag in Höhe von Euro 1'150'000.00 – ersatzweise für sämtliche Vereinbarungen, Forderungen oder Darlehen, die zwischen den Parteien und/oder mit ihnen verbundenen Unternehmen bestehen – zu schulden. Der Beklagte behauptet, es gebe keine "alte Schuld" (Beschwerdeantwort Rz. 61, vgl. auch Rz. 29 und 30).