Das bedeutet, dass nur der Gläubiger bzw. der Schuldner oder ein zur Verfügung über die Forderung bevollmächtigter Stellvertreter der Parteien die Forderung novieren können. Daraus ergibt sich folglich, dass bei Mehrpersonenverhältnissen die Novation nur dann begründet werden kann, wenn sämtliche Vertragsparteien der Altschulden gleichzeitig Partei des Novierungsvertrages sind. Für eine wirksame Aufhebung der Altschulden ist damit die Identität der Parteien vorausgesetzt. Mit anderen Worten: Wird vereinbart, dass eine Forderung trotz fehlender Verfügungsmacht aufgehoben und ersetzt werden soll, so ist die vereinbarte Novierung unwirksam.