6.3.4. Die Novierung beinhaltet sowohl eine Aufhebungs- als auch eine Ersetzungskomponente, ist also gleichermassen Schuld- wie Verfügungsvertrag (LOACKER, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 116 OR). Der Verfügungscharakter der Novation bedingt die Handlungsfähigkeit und die Verfügungsmacht der Parteien über die Forderungen (LOACKER, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 116 OR). Das bedeutet, dass nur der Gläubiger bzw. der Schuldner oder ein zur Verfügung über die Forderung bevollmächtigter Stellvertreter der Parteien die Forderung novieren können.