6.3.2. Die Neuerung erfordert weiter den Neuerungswillen der Parteien, der durch Auslegung zu ermitteln und im Zweifel zu verneinen ist (LOACKER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Rz. 8 zu Art. 116 OR). Der tatsächliche übereinstimmende Wille der Vertragspartner, das alte Schuldverhältnis in seiner Identität zu beseitigen, muss folglich klar zum Ausdruck kommen (BGE 135 V 124 E. 4.2). 6.3.3. Ergibt sich als Schuldgrund eine Novation, so kann der Schuldner ohne ausdrückliche Vereinbarung diejenigen Einreden aus dem Grundverhältnis, welche zur Zeit der Novation bekannt waren, nicht mehr erheben (STAEHE- LIN, a.a.O., Rz. 87 zu Art. 82 SchKG).