6.3. 6.3.1. Novation im Sinne von Art. 116 OR ist die vertragliche Einigung von Gläubiger und Schuldner, eine bestehende Obligation untergehen zu lassen und durch eine neue zu ersetzen (BGE 135 V 124 E. 4.2). Eine wirksame Neuerung setzt den Bestand der Forderung voraus, auf der sie beruht (BGE 127 III 147 E. 2b). Besteht die zu novierende Forderung nicht, kann durch Novation auch keine neue begründet werden. Der neu eingegangenen Verpflichtung ist daher die Wirkung zu versagen (BGE 4A_604/2011 E. 4.4). - 18 -