Allerspätestens mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages habe der Kläger seine Zustimmung zur Schuldübernahme durch den Beklagten bekundet (Replik Rz. 34). Auf Gläubigerseite seien die Forderungen der E. und der F. an den Kläger abgetreten worden (Replik Rz. 35).