32). Die Schuldübernahme zwischen dem Beklagten und seinen Gesellschaften sei nach den Bestimmungen des Deutschen BGB vollzogen worden (Replik Rz. 33). Die befreiende Schuldübernahme sei nur mit der Zustimmung oder nachträglicher Genehmigung des Gläubigers möglich und formfrei, ja sogar konkludent, gültig (Replik Rz. 34). Mit Unterzeichnung der Liste habe der Kläger die Schulden seiner Gesellschaften übernommen (Replik Rz. 34). Allerspätestens mit Unterzeichnung des Darlehensvertrages habe der Kläger seine Zustimmung zur Schuldübernahme durch den Beklagten bekundet (Replik Rz.