Im vorinstanzlichen Verfahren hielt er diesbezüglich lediglich fest, dass für den ihm zugefügten Schaden neu ausschliesslich der Beklagte persönlich die Verantwortung habe übernehmen wollen und entsprechend ausschliesslich die hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen, d. h. der Kläger und der Beklagte Parteien der Vereinbarung sein sollten (Gesuch Rz. 11). Der Beklagte habe im Hinblick auf die Vereinbarung handschriftlich eine Liste verfasst, in welcher er sämtliche Schulden, d. h. seine persönlichen Schulden und jene der von ihm beherrschten Gesellschafen gegenüber dem Kläger und den von ihm beherrschten Gesellschaften aufgelistet und als Zeichen der Anerkennung