solle (Beschwerde Rz. 15). Im vorinstanzlichen Verfahren hielt er diesbezüglich lediglich fest, dass für den ihm zugefügten Schaden neu ausschliesslich der Beklagte persönlich die Verantwortung habe übernehmen wollen und entsprechend ausschliesslich die hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen, d. h. der Kläger und der Beklagte Parteien der Vereinbarung sein sollten (Gesuch Rz. 11).