6.2.2. Der Kläger äusserst sich in seiner Beschwerde zu den Einwendungen des Beklagten nicht unmittelbar. Er führt jedoch aus, dass der Kläger und der Beklagte vereinbart hätten, dass neu ausschliesslich der Beklagte Schuldner aller Verpflichtungen und der Kläger Gläubiger in dieser Hinsicht sein - 17 -