Ferner würde es an der für eine Novation erforderlichen Verfügungsmacht der Parteien fehlen (Beschwerdeantwort Rz. 67). Zum einen seien die "K.", die "L.", die "M." sowie die "N." Vertragsparteien bzw. Schuldner der behaupteten Verbindlichkeiten und nicht er (Beschwerdeantwort Rz. 68 und 70). Er habe sich nie bereit erklärt, im Rahmen einer Schuldübernahme allfällige offene Forderungen zu übernehmen (Beschwerdeantwort Rz. 68, 70 und 71). Zum anderen seien die "E." und die "F." Vertragsparteien bzw. Gläubiger der behaupteten Verbindlichkeiten und nicht der Kläger (Beschwerdeantwort Rz. 68, 70 und 71).