Es sei hierbei auf die Interessenlage der Parteien abzustellen (Beschwerdeantwort Rz. 64). Es sei kein plausibler Grund ersichtlich, weshalb der Beklagte persönlich angebliche Schulden von diversen Gesellschaften übernehmen solle, zumal der Betrag von Euro 1'150'000.00 eine beachtliche Höhe aufweise (Beschwerdeantwort Rz. 65). Auch der Kläger habe keinen Neuerungswillen gehabt, da er im ersten Rechtsöffnungsverfahren behauptet habe, dass der Beklagte seine "dannzumalige[n] Verbindlichkeiten" habe konsolidieren wollen (Beschwerdeantwort Rz. 65). Ferner würde es an der für eine Novation erforderlichen Verfügungsmacht der Parteien fehlen (Beschwerdeantwort Rz.