6.2. 6.2.1. Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass am 19. Oktober 2010 keine Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger bestanden hätten (Beschwerdeantwort Rz. 63). Da eine bestehende Forderung indessen zwingende Voraussetzung einer Novation sei, hätten die Parteien vorliegend keine Neuerungsabrede schliessen können (Beschwerdeantwort Rz. 63). Vorliegend bedeute dies, dass die Vereinbarung nichtig sei (Beschwerdeantwort Rz. 63). Weiter werde bestritten, dass der Beklagte über einen Neuerungswillen verfügt habe (Beschwerdeantwort Rz. 64). Es sei hierbei auf die Interessenlage der Parteien abzustellen (Beschwerdeantwort Rz. 64).