Der Richter muss überwiegend geneigt sein, an die Wahrheit der vom Betriebenen geltend gemachten Umstände zu glauben. Mit anderen Worten muss mehr für die Verwirklichung der behaupteten, die Rechtsöffnung hindernden Tatsachen sprechen als dagegen (STAEHELIN, a.a.O., Rz. 83 zu Art. 82 SchKG). Das Glaubhaftmachen muss nicht durch Urkunden geschehen, es sind alle Beweismittel zulässig, die im summarischen Verfahren abgenommen werden können (Art. 254 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 160 E. 5.1). - 16 -