Es sind alle Einwendungen und Einreden gegen die in Betreibung gesetzte Forderung zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 145 III 20 E. 4.1.2), insb. der Nichtbestand oder das Erlöschen der Schuld (BGE 5A_89/2019 E. 5.1.4). Auch im Rechtsöffnungsverfahren hat das Gericht von Amtes wegen das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, wenn sich aus der Schuldanerkennung selbst deren Nichtigkeit ergibt (BGE 5A_51/2019 E. 3.1). Im Auge zu behalten ist, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht den Bestand der Forderung, sondern nur das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels und die dagegen erhobenen Einwendungen prüft.