6. 6.1. Art. 82 Abs. 2 SchKG hält fest, dass der Richter die Rechtsöffnung ausspricht, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Diese Norm regelt zum einen die Beweislast und zum anderen das Beweismass. Es sind alle Einwendungen und Einreden gegen die in Betreibung gesetzte Forderung zu hören, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind (BGE 145 III 20 E. 4.1.2), insb. der Nichtbestand oder das Erlöschen der Schuld (BGE 5A_89/2019 E. 5.1.4).