5.4. Angesichts der Schuldanerkennung in Ziff. 1 der Vereinbarung, braucht nicht entschieden zu werden, ob der vorliegende Darlehensvertrag als zweiseitiger Vertrag als Rechtsöffnungstitel in Frage kommt. Damit erübrigen sich Ausführungen zu den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz und den dagegen erhobenen Rügen der Parteien (Beschwerde Rz. 41 ff. und Beschwerdeantwort Rz. 38 ff.).