Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung ist daher als Darlehen mit unbestimmter Laufzeit zu qualifizieren, womit die Kündigungsmöglichkeit nach Art. 318 OR dem Kläger offensteht. Mit dem Schreiben vom 20. April 2020, das dem Beklagten unbestrittenermassen zugegangen ist, wurde die Kündigungsfrist gemäss Art. 318 OR eingehalten. Die Kündigung der Vereinbarung war damit gültig und die Dar- - 15 -