Mit seinen Vorbringen vermag der Beklagte insbesondere auch nicht nachvollziehbar darzutun, dass vorliegend eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, die den Betrag sowie die Fälligkeit der einzelnen Raten festlegen würde. Den Vertragsbestimmungen lässt sich keine Vereinbarung betreffend die Fälligkeit der Teilzahlungen entnehmen. Unter diesen Umständen ist es auch als unzureichend zu erachten, dass die Teilzahlungen erst im Zeitpunkt der Auszahlung der Projektgelder rechnerisch bestimmbar wären. Die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung ist daher als Darlehen mit unbestimmter Laufzeit zu qualifizieren, womit die Kündigungsmöglichkeit nach Art.