5.3. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist im vorliegenden Fall auch nicht von einem auf bestimmte Dauer eingegangenen Darlehen auszugehen, das nicht gekündigt werden kann. Eine explizite Kündigungsregelung enthält die Vereinbarung nicht. Die von den Parteien getroffene Vereinbarung enthält weiter keine Angaben, welche die Dauer bzw. den Endzeitpunkt des Darlehens kalendermässig bestimmen lassen würde. Auch eine Bestimmung aufgrund eines sicher eintretenden Ereignisses – wie beispielsweise bei einem auf Lebenszeit eingegangenen Darlehen – ist nicht ersichtlich.